Steuerpflichtiges Einkommen

Was alles versteuert werden muss

Steuerpflichtiges Einkommen

Das steuerpflichtige Einkommen wird in Belgien in vier Kategorien unterteilt: Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit, Einkünfte aus Miete und Verpachtung, Einkommen aus beweglichem Anlagevermögen und Sonstiges Einkommen.

Jede Kategorie ist genau festgelegt, sowohl im Hinblick darauf, wie das Einkommen berechnet wird, als auch die Kosten und anderen Abzüge, die man einbeziehen darf, um vom Brutto- auf das Nettoeinkommen zu kommen. Verheiratete Paare (dazu gehören auch eingetragene Paare oder solche, die zusammenleben und gemeinsam besteuert werden können) müssen ihre Einkommen für jede Kategorie getrennt voneinander festlegen und eine Verteilungsregel für alle gemeinsamen Einkommen beantragen.

Das Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit beinhaltet Gehälter und Löhne, sowie Einkünfte aus selbstständiger Arbeit oder jeglicher unternehmerischer Tätigkeit. Die meisten Kosten, die Sie von Ihrem Arbeitgeber erstattet bekommen, wie z.B. Reisekosten für Geschäftsreisen, müssen Sie nicht versteuern, aber Sie müssen die meisten Sachbezüge wie Wohnzuschüsse, die private Nutzung des Firmenwagens oder anderen Vergünstigungen angeben, es sei denn, Sie erfüllen die Bedingungen für den Sonderstatus, den nur zeitweilig beschäftigte Einwohner in Führungspositionen und in der Forschung erhalten können. Unter die Kategorie Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit fallen auch Einnahmen und Erträge aus früheren Tätigkeiten und „Ablösegelder“, das heißt alle Unterstützungs- oder Abfindungszahlungen, Arbeitgeberpensionen und die meisten Arten von Krankengeldern. Diese müssen Sie alle zur Bestimmung der Steuerbelastung angeben.

Die Belgier haben kürzlich begonnen, auch Aktienoptionen zu besteuern. Diese müssen also in dem Jahr, in dem Sie gewährt wurden, auch in Ihre Einkommenssteuererklärung aufgenommen werden. (Sie müssen jedoch keine Gewinnsteuern zahlen, wenn Sie Gebrauch von den Optionen machen.) Einige der Sozialzuschüsse sind steuerfrei, vor allem das Kindergeld, das Mutterschaftsgeld und einige Arten der Arbeitsunfähigkeitsentschädigung, die vom belgischen Sozialversicherungssystem bezahlt werden.

Vom Einkommen aus unselbstständiger Tätigkeit können einige Ausgaben abgezogen werden, unter anderem die meisten (aber nicht alle) Sozialversicherungsbeiträge. Werbungskosten, die von Ihrem Arbeitgeber nicht erstattet werden, sind bei allen Einkommensarten absetzbar. Dazu gehören auch ein Fahrtkostenzuschuss für Pendler (je nach Kilometerzahl, die zwischen Ihrer Arbeitsstelle und Ihrem eingetragenen Wohnsitz liegt), einige Versicherungsprämien und die meisten sonstigen Ausgaben, die mit einer professionellen Tätigkeit zusammenhängen.

Jede Kategorie von absetzbaren Kosten unterliegt einer ganzen Reihe von Grenzwerten, Beschränkungen und einer Beweispflicht. Wenn dies zu kompliziert ist, können Sie auch eine Pauschale für Werbungskosten abziehen, die von dem Gesamteinkommen, das in dieser Kategorie benannt wurde, abhängt.

Einkünfte aus Miete und Verpachtung sind entweder die aktuellen Mieteinkünfte oder das „Katastereinkommen“, das vom lokalen Grundbuch ( cadastre/kadaster) übertragen wird. Das „Katastereinkommen“ ist eine hypothetische Miete, die je nach Beschreibung und Bewertung des Grundstücks bestimmt wird. Die Grundstücke werden alle 15 Jahre neu bewertet. Außerdem gibt es einen jährlichen Index, der sich auf die letzte Bewertung bezieht und gewährleisten soll, dass die aktuellen hypothetischen Mieteinkünfte möglichst genau bestimmt werden. In der Praxis ist der daraus resultierende Betrag weitaus geringer als die tatsächlichen Miet- oder Pachterträge.

Wenn Sie ein Eigenheim besitzen und zur Zeit darin leben, müssen Sie Mieteinkünfte von 100% des Katasterwertes (der Wert, den Ihr Grundstück bei der letzten Bewertung erzielte inklusive der jährlichen Indexrate) angeben. Wie groß dieser Wert ist, sollte Ihnen zweimal jährlich vom zuständigen Amt mitgeteilt werden. Andere Grundstücke werden entweder mit dem Wert der aktuellen Miete angegeben (wenn es zu professionellen Zwecken genutzt wird, nicht privat) oder mit dem 140%-igen Wert des aktuellen Katasterwertes. Deshalb müssen Sie für einen Zweitwohnsitz, den Sie nicht vermieten (z.B. ein Ferienhaus) Mieteinkünfte von 140% des Katasterwertes angeben.

Handelt es sich um Ihr eigenes Haus, dürfen Sie von Ihrem Einkommen die Rückbezahlung Ihrer Hypothek (Prämie + Zinsen) abziehen. Für das Jahr 2006 betrug diese Pauschale für Sie und Ihren Partner € 1.960 + € 620 (während der ersten 10 Jahre) + € 60 (wenn Sie mindestens 3 Kinder haben).

Im Jahr 2000 betrug diese Pauschale 3.730,80€ für Sie selbst und 309,87€ für jedes Familienmitglied. Von den Einkünften aus einem Zweitwohnsitz dürfen Sie gar nichts absetzen. Alle Immobilien, die Sie geschäftlich nutzen und welche somit ein Einkommen schaffen, müssen bei der Gewerbesteuererklärung angegeben werden und nicht als Mieteinkommen auf Ihrer persönlichen Steuererklärung.

Das Einkommen aus beweglichem Anlagevermögen bezieht sich hauptsächlich auf Dividenden und Zinsen von verschiedenen Sparkonten und Kapitalanlagen. Für die meisten belgischen Wertpapiere gilt, dass Sie für alle Zinsen und Dividenden, die Sie dafür erhalten, keine Steuern bezahlen müssen. Jedoch müssen Sie all das, was Sie im Ausland verdient haben, angeben. Dazu gehört jedes Einkommen aus dem Ausland, das dem Doppelbesteuerungsabkommen unterliegt (wofür Sie möglicherweise später eine Steuergutschrift oder einen Abschlag erhalten werden), Einkommen aus normalen Sparkonten und Kapitalanlagen, die nicht steuerfrei sind, Annuitäten und andere Mieteinkünfte (nicht solche aus Immobilienvermietung). Zinsen von Sparkonten sind bis zu einem Betrag von € 600 pro Person steuerfrei. Dieser Wert ändert sich allerdings von Jahr zu Jahr, was auf verschiedene Investitionsförderungsprogramme der Regierung zurückzuführen ist.

Wichtige Information am Rande: Einkommen aus beweglichem Anlagevermögen ist in Belgien üblicherweise steuerfrei. Kapitalerträge aus Anlagevermögen (Immobilien) sind ebenfalls steuerfrei wenn diese für mindestens 5 Jahre (Gebäude) bzw. 8 Jahre (Grundstück) in Ihrem Besitz verbleiben. Bei Fragen zu diesem Thema sollten Sie nicht zögern bei Ihrer Bank nachzufragen.

Sonstiges Einkommen setzt sich aus all dem Einkommen zusammen, das nicht durch das Ausüben einer beruflichen Tätigkeit zustande kam. Diese Kategorie besteht zu 90% aus Unterhaltszahlungen (Alimente, Kindesunterhalt und andere gerichtlich erzwungene Unterhaltszahlungen), Prämien und Fördermitteln (dies beinhaltet auch Stipendien und Lizenzgebühren), Kapitalgewinnen, die versteuert werden müssen und sogar Gewinnen aus Glücksspielen sowie Lottogewinne. (Sie können in Belgien nicht einmal um etwas wetten, ohne dass Ihnen jemand von der Steuerbehörde auf den Fersen ist!)

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Weitere Kommentare

  • D. Brandenburger, 27 Oktober 2012 Antworten

    Fehler oder Änderung zu Gewinnen aus Glückspielen.

    Die Devinition im Gesetz lautet:
    GELEGENTLICHE GEWINNE UND PROFITE
    Es handelt sich um Gewinne und Profite, die außerhalb jeglicher beruflicher Tätigkeit erzielt
    wurden. Sie umfassen jedoch nicht:
    - Gewinne und Profite, die aus der normalen Verwaltung des Privatvermögens stammen,
    - Gewinne aus Spielen und Lotterien.
    Demnach unterliegen Lotteriegewinne in Belgien nicht (mehr) der Einkommenssteuer.
    (http://koba.minfin.fgov.be/commande/pdf/steuermemento-2012.pdf darin:1.2.3. Verschiedene Einkünfte)